Fördervoraussetzung
Förder-Voraussetzungen für eine Pflegezusatzversicherung “Pflege-Bahr”
Anforderungen an den Versicherer bzw. Vertrag
- Kontrahierungszwang
Jeder, der noch keine Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit bezieht oder bezogen hat, muss unabhängig von seinem Gesundheitszustand aufgenommen werden. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. - Abschluss- und Verwaltungskosten
Die Abschlusskosten dürfen nicht höher als 2 Monatsbeiträge sein und Verwaltungskosten nicht höher als 10 Prozent der Bruttoprämie. - Kündigungsverzicht
Der Versicherer muss auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages verzichten. - Leistungsbeginn
Das vereinbarte Zusatzpflegegeld muss gezahlt werden, sobald die gesetzliche oder private Pflegeversicherung die Pflegebedürftigkeit anerkannt hat. - Wartezeit
Die Wartezeit darf maximal 5 Jahre betragen - Mindesthöhe des monatlichen Pflegegeldes
In Pflegegrad 5 mindestens 600,- EUR
In Pflegegrad 4 mindestens 40 % des Betrages von Pflegegrad 5
In Pflegegrad 3 mindestens 30 % des Betrages von Pflegegrad 5
In Pflegegrad 2 mindestens 20 % des Betrages von Pflegegrad 5
In Pflegegrad 1 mindestens 10 % des Betrages von Pflegegrad 5 - Ruhenlassen des Vertrages
Wurde für den Versicherungsnehmer die Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder XII festgestellt, so hat er das Recht, den Vertrag bis zu 3 Jahren beitragsfrei ruhen zu lassen.
Anforderungen an den Versicherten für den Vertragsabschluss
- Mindestalter von 18 Jahren
- Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung
- Kein aktueller oder früherer Bezug von Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit (die reine Beantragung ist unschädlich)
- Eigener Versicherungsbeitrag von jährlich mindestens 120,- EUR
- Wohnsitz in Deutschland; Bei Verlegung des Wohnsitzes ins europäische Ausland besteht die Fortführungsmöglichkeit der Zusatzversicherung, wenn die gesetzliche oder private Pflegeversicherung fortbesteht. Ansonsten besteht das Recht auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung.