Steuerliche Behandlung und Sozialversicherungspflicht bei der alten Direktversicherung
Arbeitgebersituation
- Volle Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Direktversicherung als Betriebsausgaben.
- Einsparung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit der Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist.
Arbeitnehmersituation in der Ansparphase (aktive Zeit des Arbeitnehmers)
- Ohne Riesterförderung kann der Jahresbeitrag bis maximal 1.752 € (bei Durchschnittsbildung bis maximal 2.148 €) mit 20 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) pauschal versteuert werden und ist dann auch sozialversicherungsfrei. Soweit die Beiträge aus Entgeltumwandlung gezahlt werden, gilt die Sozialversicherungsfreiheit nur für Beiträge, die aus umgewandelten Sonderzahlungen stammen.
- Mit Riesterförderung ist der Gesamtbeitrag stets voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer die Zulagen nach AVmG und kann den Sonderausgabenabzug geltend machen.
Arbeitnehmersituation in der Rentenphase
- Ohne Riesterförderung ist nur der Ertragsanteil der Rente zu versteuern (vorgelagerte Besteuerung) und eine Kapitalzahlung i. d. R. steuerfrei. Weiterhin sind die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch auf Kapitalzahlungen abzuführen. Bemessungsgrundlage für den monatlichen Beitrag ist 1/120 der Kapitalzahlung.
- Mit Riesterförderung ist die Rente voll zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung) und es sind die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.
Für neue (ab 2005) Direktversicherungen ändern sich die Rahmenbedingungen durch das Alterseinkünftegesetz wesentlich. Für bestehende Direktversicherungen ändert sich nichts.